[ Auszug: (1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem
Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das
Pfand dem Verd ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]